Im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit, Gott des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen – Am heut zu Ende gesetzten Tag und Jahr ist zwischen ehrbarem Franz Heinisch als Bräutigam an einem; dann der ehrbaren Elisabeth Miertl als Brautanderes Teils nachstehender Heiratskontrakt in Gegenwart endes gefertigter Zeugen verabredet und in Betreff des Zeitlichen folgendes beschlossen worden. Als erstes haben sich beide Teile bis auf die priesterliche Einsegnung eines dem anderen ehrlich verlobt und versprochen. – Zweitens: Vermacht der Bräutigam seiner geliebten Braut zu einem ordentlichen Heiratsgut, wenn er im Falle ohne Leibeserben absterben sollte 200 f. EW sage 200 Gulden Erste Währung, aber erst nach Eltern Tod. Seine Kleidungsstücke aber verbleiben seinen Geschwistern. Dann wird beiden Brautleuten von des Bräutigams Eltern ihnen die ¼ ansässige Bauernwirtschaft vermacht und zwar dergestalt, laut gütlichem Vergleich und ortsgerichtlichem Schätzungspreis. Sollte der Bräutigam aber ohne Liebeserben absterben, so hat die Braut ihren lebenslänglichen Sitz in des Bräutigams Hauses. Sind aber Erben vorhanden und die hinterlassene Witwe möchte die ¼ ansässige Bauernwirtschaft nicht betreiben wollen oder nicht können, so darf besagte Wirtschaft und Ansässigkeit nicht an fremde Personen verkauft werden, sondern soll laut ortsgerichtlichem Schätzungspreis der Heinischen Familie verbleiben. Das Nämliche hat seine Gültigkeit von der zweiten Hälfte der ¼ Ansässigkeit, nämlich: wenn der Sohn Johann und Ignaz Heinisch die zweite ¼ Ansässigkeit nicht besitzen durch was immer für Umstände, so verbleibt solche benannte Wirtschaft auch laut ortsgerichtlichem Schätzungspreis in der Heinischen Familie. Aber dann drittens: Verheiratet die Braut ihren lieben Bräutigam zu einem ordentlichen Heiratsgut, wenn sie im Falle ohne Leibeserben absterben sollte 150 f EW, sagt einhundertfünfzig Gulden Erstwährung nach Eltern Tod, wie auch ein Bett, das Bettgewand, nämlich: Ein Unterbett, zwei Leintücher, eine Tuchent und zwei Pölster. Ihre Kleidungsstücke aber kommen ihren Geschwistern zurück. – Zum Ende und zur größten Glaubwürdigkeit ist gegenwärtiger Heiratskontrakt sowohl durch beide Brautleute, wie auch deren Eltern, wie auch durch der hinzugebetenen Zeugen eigenhändige Namensunterschrift bestätigt worden. - St. Martin am 7. Feber 1871 - Bräutigam Einstand: Ignatz Heinisch - Bräutigam Vater, Theresia Heinisch - als Mutter, Johann Halper als Zeuge, Franz Guger als Zeuge, Franz Heinisch als Bräutigam; Braut Einstand: Josef Miertl als Vater, Theresia Miertl als Mutter, Johann Garber als Zeuge, Johann Miertl als Zeuge, Elisabeth Miertl als Braut
Hochgeladen von: Tillfried SCHOBER
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