Ehevertrag der am heutigen Tag zwischen Herrn Paul Halper von St. Martin an einem Theile und der Maria Bendekovitsch auch von St. Martin als Braut zum anderen Theile in Gegenwart der mitgefertigten Zeugen verabredet und festgesetzt wurde. - § 1. Die Braut Maria Bendekovitsch verheiratet ihrem vielgeliebten Bräutigam Paul Halper ihr elterliches Erbteil im Betrag von 1.100 ft, sage Elfhundert Gulden ört. Währung, wovon der Bräutigam die Hälfte nach dem Tod des Brautvaters, die andere Hälfte aber nach dem Tod der Brautmutter beheben kann. §2. Hinterlegt der Bräutigam Paul Halper seiner vielgeliebten braut Maria Bendekovitsch das Heiratsgut mit der Hälfte der von seinen Eltern ererbten Wirtschaft, bestehend aus dem Hause Nr. 33 in St. Martin samt dazugehöriger 2/8 Sektion und halbem fundus instructus [Anm.: alle jene Geräte, die zur Führung einer bäuerlichen Wirtschaft unbedingt benötigt werden; also die Pflüge, Eggen, Wagen, Rechen, Schaufeln, Geschirr usw. Auch das Vieh wurde – zumindest teilweise - zum „fundus instructus“ gerechnet]. auf Geheiße und nimmt sie in Mitbesitz auf, auch diese Sachlage im Grundbuch der Gemeinde St. Martin mit Punkt A vorkommend. § 3. Verfügen beide Brautleute über jenes Vermögen, welches sie derzeit bereits besitzen, künftig erwerben oder ererben werden, eine allgemeine Gütergemeinschaft auf die Art, daß bei vorhandenen Kindern die Hälfte des ganzen Vermögens diesen, die andere Hälfte aber dem überlebenden Ehegatten ganz eigenthümlich zufallen soll. Im kinderlosen Fall soll aber das ganze gemeinschaftliche Vermögen dem überlebenden Ehegatten als sein Eigentum angehören und zufallen. §4. Beim Absterben eines Teiles der Ehegatten hat der überlebende das Recht, die ganze Verlassenschaft wie solche besteht, um den gerichtlichen Schätzwert zu übernehmen und soll auch das Recht haben, sich abermals auf dem zur Wirtschaft in ST. Martin Haus Nr. 33 zu verehelichen. §5. Der Bräutigam Paul Halper bewilligt, daß sich seine Braut Maria Bendekovitsch in den Mitbesitz seiner in eigenthümlich gehörigen im Grundbuch St. Martin unt. Punkt H vorkommenden Sachlage zu Haus Nr. 33 und dazugehöriger 2/8 Sektion anschreiben lassen kann und sollte. §6. Dem überlebenden Ehegatten gebührt die unverrechnete Vormundschaft der Kinder gegen standesmäßige Erziehung, Erhaltung und Verpflegung derselben und zwar solange, bis sie selbst sich ihren Unterhalt verdienen könne, oder in eine selbständige Zeit treten. §7. Die Mutter des Bräutigams Anna Halper geb. Pöllin bleibt so lange hausstandes als sie lebt und hat zu schalten und walten wie sie will und hat ihrem Sohn Paul Halper keine Rechnung zu geben vom Haus Nr. 33 samt 2/8 Sektion. §8. Daß in §1 geschehene Lösungen betreffend die Unterschrift der Parteien und ist nicht Paul Bendekovitsch auszahlend zu dem daß die Wirtschaft Nr. 20 in St. Martin übernimmt. – Aufgrund dessen nachstehende Fertigung St. Martin den 6. Feber 1877: Paul Halper Bräutigam, Johann Halper als Zeuge, Paul Granditsch als Zeuge, Paul Garber als Zeuge, Johann Garber als Zeuge, Joseph Bendekovitsch Brautvater, Elisabeth Bendekovitsch geb. Gugerin Brautmutter, Joseph Bendekovitsch Standesfertiger
Hochgeladen von: Tillfried SCHOBER
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