Der Beginn der Arbeiten zur Anlegung neuer Grundbücher im Burgenlande läßt es zweckmäßig erscheinen, unsere Leser mit den Grundzügen des Verfahrens und den Rechtsfolgen vertraut zu machen, um sie vor Schaden zu bewahren und ihnen ein verständnisvolles Eingehen aus die Absichten des Gesetzes zu ermöglichen. Das Gesetz unterscheidet zwei Wege, auf denen die neuen Grundbücher hergestellt werden können: Die „Neuanlegung" im engeren Sinne, die dann stattfindet, wenn das gegenwärtige Grundbuch einer Gemeinde ganz allgemein als unverläßlich zu bezeichnen ist, und die „Berichtigung" des Grundbuches in allen übrigen Fällen. In jenen Landesteilen, in denen eine Neuvermessung stattfindet, muß das Grundbuch im Wege der „Neuanlegung" hergestellt werden. Die Anlegungskommission kann daher dort mit den Arbeiten nicht eher beginnen, bevor nicht die Vermessung im Felde vorgenommen, die dabei ermittelten Daten ausgearbeitet und die Feldskizzen hergestellt sind. Da gerade in diesen Landesteilen das Bedürfnis nach einem modernen und richtigen Grundbuch besonders groß ist, ergibt sich das lebhafte Interesse der Bevölkerung an der raschen Durchführung der Vermessung. Dem Vernehmen nach sollen zu diesem Zweck 25 Ingenieure in den Vermessungsdienst neu aufgenommen werden. - Am 22. Dezember 1928 schreibt die Zeitung: "Während im nördlichen Teil und zwar in den Bezirken Eisenstadt, Mattersburg und Neusiedl am See, sowie in einem Teil des Bezirkes Oberpullendorf Grundbuch und Kataster auf der vor dem Kriege durchgeführten Neuvermessung aufgebaut und daher in Ordnung sind, fehlt die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster im südlichem Teil fast durchwegs."
Hochgeladen von: Tillfried SCHOBER
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