Jansos Köhler schreibt: "Sehr geehrte Königlich-ungarische Finanzdirektion! Der ehrerbietig Unterzeichnete, wohnhaft in Felsöör und Postmeister, der die Postbeförderung zu den Poststationen Szombathely, Pinkafeld, Tatzmannsdorf und Hartberg übernommen hat, wird für dieses Beförderungsunternehmen betreffend einer Summe von 300 Gulden nach der III. [Steuer] Klasse besteuert. Auch ist die Zahlung dieser Summe für mich so hoch und beschwerlich, dass ich sie nur mit größter Kraftanstrengung aufbringen kann, was mich umso mehr überrascht hat, als mir bei meiner Poststation zusätzlich noch eine Luxus - Kutschensteuer von 15 Gulden aufgebürdet wurde. Auf welcher Grundlage mir diese Steuer auferlegt wurde, weiß ich nicht, zumal ich für die Fortführung des Betriebs mehrere Kutschen benötige. Ich muss nämlich im Voraus vorbereitet sein, damit ich, falls die eine oder andere meiner Kutschen beschädigt wird und zur Reparatur muss, eine andere an ihrer Stelle einsetzen kann. Zweitens muss ich wegen der Wetterunbilden – je nachdem, ob sich das Wetter zum Besseren oder Schlechteren wendet – eine kleinere oder größere Kutsche verwenden. Deshalb benötige ich unbedingt mehrere Kutschen für die Post und Adelsbeförderung, umso mehr, weil, wenn ich über diese nicht verfügen kann. Auf Grund meiner Tätigkeit könnte ich dafür auch keine Erwerbssteuer aufbringen. Ich halte also weder eine Kutsche noch Pferde zur ausschließlich eigenen Nutzung. Der Gesetzesartikel XXVI von 1878 verlangt aber ausdrücklich nur bei solchen Kutschen eine Besteuerung, die dem Eigentümer zu dessen eigener und ausschließlicher persönlicher Verfügung dienen. Derselbe angeführte Gesetzesartikel bestimmt in § 155 Punkt 9 ausdrücklich, dass Kutschen, die für Handel oder Gewerbebetrieb bestimmt und verwendet werden, steuerfrei sind. Aufgrund dieser aufgezählten triftigen Gründe erlaube ich mir, die Hochlöbliche königlich - ungarische Finanzdirektion ergebenst zu bitten, mich von dieser Steuer, die mir ohne Grund aufgebürdet wurde, beziehungsweise von deren Zahlung, gnädigst zu befreien. Gleichzeitig lege ich unter Beilage 1 mein von der Stadtverwaltung ausgestelltes und in der Sache zutreffendes Zeugnis bei. Verbleibend der Hochlöblichen Finanzdirektion ergebenster Diener Janos Köhler"
Hochgeladen von: Tillfried SCHOBER
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